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Informationen für alle
- Außergewöhnliche Belastung: Beerdigungskosten stellen nicht zwingend eine außergewöhnliche Belastung dar
- Kindergeld und Kinderfreibeträge: Kein Anspruch bei berufstätigen Sprösslingen mit mehr als 20 Wochenstunden
- Außergewöhnliche Belastungen: Steuerabzug für Fettabsaugung ist nur bei Vorlage von Attest möglich
- Beamtenpensionen: Hoher Besteuerungsanteil ist verfassungsgemäß
- Pflege des Erblassers: Wann ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag gewährt wird
- Einspruchsverfahren: Nachgeschobene Begründung ist eigenständiger Einspruch
- Telefonüberwachung: Finanzbehörde darf Zufallserkenntnisse nicht verwerten
- Luftverkehrsteuer: Tarife dürfen erhoben werden
- Schwangeres Kind: Während des Mutterschutzes besteht ein Anspruch auf Kindergeld
Außergewöhnliche Belastung: Beerdigungskosten stellen nicht zwingend eine außergewöhnliche Belastung dar
Außergewöhnliche Aufwendungen sind dem Grunde nach zwangsläufig, wenn Sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. In diesem Fall können die Aufwendungen steuerlich auch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind grundsätzlich außergewöhnlich. Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu befinden, ob sie auch zwangsläufig sind, um steuerlich geltend gemacht werden zu können.
Eine Verpflichtung als Erbe zur Übernahme der Beerdigungskosten stellt nach Auffassung der Richter keine persönliche Verpflichtung dar. Es handelt sich bei diesen Kosten vielmehr um eine Nachlassverbindlichkeit. Nehmen Sie also eine Erbschaft an, so beruht die Verpflichtung zur Begleichung der Beerdigungskosten auf dem von Ihnen selbst gesetzten Rechtsgrund. Es liegt daher auch keine Zwangsläufigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetz vor.
Auch Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein keine Zwangsläufigkeit begründen, wenn Sie sich freiwillig zur Übernahme der Beerdigungskosten bereit erklären und im Gegenzug Vermögenswerte erhalten. In einem solchen Fall nimmt der Fiskus an, dass die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt sind. Ansonsten wäre der Vertrag nicht oder nicht mit dem Inhalt geschlossen worden.
Eine Zwangsläufigkeit der Übernahme der Beerdigungskosten aus sittlichen Gründen scheidet dann aus, wenn die Aufwendungen aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.
Hinweis: Der Wert des Nachlasses richtet sich nach dem aktuellen Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls.
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zum Thema: | Einkommensteuer |