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Informationen für alle
- Private Krankenversicherung: Ist der Selbstbehalt als Sonderausgabe abzugsfähig?
- Schulgeld: Landesamt klärt Detailfragen zum Sonderausgabenabzug
- Vorlage an Bundesverfassungsgericht: Müssen erstmalige Berufsausbildungskosten als Werbungskosten anerkannt werden?
- Freiwilliger Wehrdienst: Kindergeld wird nur in Ausnahmefällen fortgezahlt
- Duales Studium: Kindergeld wird nach Abschluss einer studienintegrierten Ausbildung fortgezahlt
- Kindergeldanspruch: Inländischer Wohnsitz der Eltern muss stichhaltig nachgewiesen werden
- Unterhaltsleistungen: Bedürftigkeit der unterstützten Person muss nachgewiesen werden
- Allgemeinverfügung: Einsprüche gegen beschränkten Abzug von Kinderbetreuungskosten werden zurückgewiesen
- Unterhaltsleistungen: Kosten für Beerdigung der Exfrau sind keine Sonderausgaben
- Existenzbedrohung: Scheidungskosten wieder als außergewöhnliche Belastung abziehbar
- Progressionsvorbehalt: Auch steuerfreie Einkünfte erhöhen die Steuerlast
- Fristversäumnis: Bei Unsicherheit lieber den Steuerberater fragen
- Ehescheidung: Wird das Finanzamt nicht informiert, bleibt die Gesamtschuld
- Elektronische Datenübermittlung: Wann ein fehlerhafter Bescheid nicht mehr geändert werden kann
- Strafbefreiende Erklärung: Wenn erklärtes Unrecht gar keines ist
- Neue Einspruchsstatistik: Zwei Drittel der Einsprüche hatten Erfolg
Private Krankenversicherung: Ist der Selbstbehalt als Sonderausgabe abzugsfähig?
Wenn Sie möglichst geringe monatliche Beiträge zur privaten Krankenversicherung zahlen möchten, kann sich für Sie ein Tarif mit hohem Selbstbehalt anbieten.
Hinweis: Krankheitskosten, die unter den Selbstbehalt fallen und deshalb aus eigener Tasche gezahlt werden müssen, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, sofern sie dem Finanzamt entsprechend nachgewiesen werden. Das Amt zieht aber zuvor eine zumutbare Belastung von den Kosten ab, so dass der steuermindernde Effekt häufig ganz oder teilweise ausbleibt.
Steuerlich vorteilhafter wäre es, den Selbstbehalt ohne den Abzug einer zumutbaren Belastung oder - wie Krankenkassenbeiträge - komplett als Sonderausgaben abziehen zu können. Ob dies womöglich verfassungsrechtlich geboten ist, wird derzeit vom Bundesfinanzhof (BFH) in einem anhängigen Revisionsverfahren geprüft.
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass die Finanzämter eingehende Einsprüche ruhend stellen müssen, mit denen ein Komplettabzug des Selbstbehalts geltend gemacht und auf das anhängige Verfahren hingewiesen wird. Eine Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuerbeträge dürfen die Ämter nach der Weisung des Landesamtes jedoch nicht gewähren.
Hinweis: Wer sich an das laufende Verfahren "anhängen" will, kann also Einspruch einlegen, sich auf das anhängige Verfahren berufen und ein Ruhen seines eigenen beantragen. Durch diesen Schritt hält er seinen Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich offen, so dass er später von einer möglicherweise günstigen BFH-Rechtsprechung in seinem eigenen Fall profitieren kann.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |